Es kursieren im Netz sehr viele "Meinungen" zu den ab diesem Jahr geltendem "Reifenfreigabe-Wahnsinn"
Da es offensichtlich den "Aufsichtsbehörden" nicht möglich war sich konkret auszudrücken, entstanden die unterschiedlichen Interpretationen!!
Keineswegs möchte ich die Kompetenz von Bodo, bzw. der Reifenhersteller in Frage stellen!!!!
Da ich als "Prüfer"
, bei der HU, direkt mit diesem Thema konfrontiert bin, möchte ich mal "zusammenfassen" was im Verkehrsblatt 05/2019 diesbzgl. behandelt wird und meine "Arbeitsanweisung" ist
Vorab:@Meister Lampe: Hast dich wohl verschrieben
In Feld 16 steht die Nummer der ZB Teil 2 , quasi der "alte Brief"!
Du meintest Feld K, da steht die Betriebserlaubnisnummer, anhand derer man erkennen kann, ob es sich um eine EG-Betriebserlaubnis, eine ABE oder eine EBE handelt! Im Fall von EG und ABE können "wir" tatsächlich recherchieren was der Fzg-Hersteller im Zuge der "Homologation" vorgesehen hat!!!!!
Zum Thema:In der Verlautbarung 05/2019 geht es um Größen- bzw. Bauartänderungen!! NICHT um Hersteller oder Profiländerungen (z.B. Road1 zu Road5)!!!!!
Heißt im unserem Fall (Feld K - EG-Betriebserlaubnis, e1......) eigentlich "Feel Free"!!!! Keine Anbauabnahme erf.
Für diejenigen, die ein "Zweitmopped" mit nationaler Genehmigung (ABE - Feld K z.B H231) haben gilt:
Bei gleicher vom Hersteller vorgegebenen Reifengröße ist, entgegen der letztjährig geltenden Regelung, ab Reifenherstelldatum DOT ...0120, KEINE Freigabe mehr erforderlich!
Eine Begutachtung gem. §19 bzw. §21 ist bei vom Hersteller vorgegebener Reifendimension NICHT gefordert!!!
Im Fall, dass ich das ursprüngliche Thema verfehlt habe
...... SRY!!!
Noch Fragen? Ich stelle mich