captainfuture hat geschrieben:Was mich an der Sache extrem stört: drei Interessenten für das Krad gibt es wohl. Die wurden der Witwe mitgeteilt und sie soll sich jetzt bei denen melden. Ich dachte, das übernimmt die Versicherung...
Völlig normal und auch korrekt so.
Das VU (Versicherungsunternehmen) kann das Motorrad ja nicht verkaufen, ist ja nicht der Eigentümer.
Verkaufen kann das Motorrad nur der Besitzer oder, wie in diesem Fall, die rechtlichen Erben.
Allerdings - und das ist wichtig: Das VU nimmt den Zeit- oder Wiederbeschaffungswert aus dem Gutachten
als Basis für die Regulierung und zieht hiervon automatisch den Betrag des Höchstbietenden aus der Verwerterbörse ab.
Der Witwe bleibt es nun überlassen, das Angebot anzunehmen (ist idR die beste Variante, erst recht,
wenn man sich damit kaum auskennt) oder ob sie das Unfallmotorrad selbst verkaufen möchte. Das ist dem VU egal.
Weiterhin behält das VU den Betrag der MwSt. ein und zieht auch noch den Selbstbehalt aus der VK ab.
Die MwSt wird nur bei Wiederbschaffung erstattet, wenn der Käufer/Geschädigte einen Ersatz mit einer Rechnung,
in der die MwSt ausgewiesen wird, vorlegt. Privatkauf scheidet somit meist aus.
Es muß aber nicht ein Motorrad wiederbeschafft werden, kann zB auch ein Pkw sein.
Diesen Tipp: Ab zum Anwalt sollte man erst dann befolgen, wenn das gegnerische VU anders regulieren möchte, Gutachten offensichtlich unzureichend ist, oder die Regulierung vom VU hinausgezögert wird (was nicht selten der Fall ist).