road-runner hat geschrieben:die GRÖSSE muss im Schein stehen..!!
Freigaben brauchts eh nicht seit 2012..
aber der Michael findet das halt so schön...
dauid hat geschrieben:Hallo,
ich spiele bei meinem nächsten Reifensatz, der in einem Monat fällig wird, mit dem Gedanken mal einen 200/55/17 drauf zu ziehen. Der steht ja nun von den Maßen her nicht im Schein. Muss der eingetragen werden oder genügt es eine Freigabebescheinigung schriftlich mitzuführen?
Gruß
Thomas
herbyei hat geschrieben:nogo
lest doch bitte mal erst eine unbedenklichkeitsbescheinigung durch und dann zieht an euren ohren, damit das gelesene drin bleibt.
herbyei hat geschrieben: In erster linie ist die reifengröße massgeblich, die in der zulassungsbescheinigung bzw. in der coc-bescheinung steht.
und in D gibt es noch zusätzlich die eigenheit mit der reifenbindung (marke, typ) die bei manchen gegeben sind, bei manchen nicht.
musste man früher noch zum tüv um einen anderen reifen (marke und oder typ) einzutragen, hat sich das heutzutage dadurch erledigt, dass die reifenhersteller eine unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen und diese ist dann zwingend mitzuführen, wenn man eine reifenbindung hat bzw. eine andere reifengröße darin bescheinigt ist und diese gefahren wird.
besteht keine reifenbindung, dann ist die unbedenklichkeitsbescheinigung lediglich eine empfehlung. ausser es wird eine andere reifengröße darin bescheinigt, die dann gefahren wird, dann ist diese auch wieder mitzuführen.
Steini__22 hat geschrieben:In den Papieren der 2015er (und auch HP4 ) steht der 190er, mit Schmiedefelgen kommt der 200ter watt nun?
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