Ede hat geschrieben:
Ob es sich hier allerdings um einen Kaskoschaden handelt, da bin ich mir nicht sicher. Schließlich hat ja die Werkstatt einen Schaden am Fahrzeug verursacht. Da bin ich kein Jurist. Ist dem Geschädigten aber wohl auch ziemlich egal.
Ich bin auch kein Jurist - ich bin Versicherungsmensch.

Ausschlüsse in der Haftpflichtversicherung (egal, ob privat oder betrieblich): Benutzen von KFZ! Zum Benutzen von KFZ gehören das Fahren, Warten, Reparieren, Pflegen, Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen.
Mal ein Beispiel aus meinem Berufsleben: Auf dem Parkplatz vor seinem Haus wechselt jemand an seinem Auto die Räder. Die Radschrauben waren sehr fest und er versuchte mittels einer Verlängerung am Werkzeug die Schrauben zu lösen. Plötzlich ruckte es - die Verlängerung flog gegen das daneben stehende Auto und verursachte dort eine Beule und Kratzer.
Ein Fall für dessen KFZ-Haftpflicht, nicht Privathaftpflicht.
Daher habe ich oben auch beschrieben, dass das Ganze natürlich zu Lasten des Werkstattbetreibers geht. Schuldrechtlich hat Müsli einen Anspruch an diesen. Nur kann dieser das in diesem Fall nicht über seine Betriebshaftpflicht abrechnen, sondern nur über die Kasko aus seinem Handel+Handwerksvertrag.
@MikeBe: Ede hat da schon recht zwecks Totalschadenabrechnung. Wenn sich der Geschädigte trotzdem dazu entschließt, das Fahrzeug zu reparieren, dann gibt es eben Höchstgrenzen. Für einen Haftpflichtschaden 130% und bei Kasko i.d.R 100% vom Wiederbeschaffungswert. Einige Kakso-Tarife gestatten dem Geschädigten auch im Kasko-Fall eine Höchstgrenze von über 100% - das ist aber eher selten.
Natürlich kann es auch Sinn machen, wenn man im vorliegenden Fall die eigene Kasko in Anspruch nimmt. Nämlich dann, wenn es für einen bestimmten Zeitraum (6 bis 24 Monate lang - je nach Tarif) eine Neupreisentschädigung im Totalschadenfall gibt. Über die Kosten der Höherstufung und Selbstbeteiligung muss man sich dann eben mit dem Werkstattbetreiber einigen - oder es auch schlucken...