Heli hat geschrieben:Drauf damit und fertig. Die sind für den Straßenverkehr zugelassen.
Ich hab eh noch nie verstanden wie man das kontrollieren soll, auf dem Belag ist eine Nummer, aber ich hab noch nie gehört dass einer die Beläge ausgebaut hätte
Und Unterlagen bekommt man von TRW auch nicht. Habe schon viele Beläge von TRW gekauft, aber eine schriftliche ABE hab ich bisher nicht bekommen und auch noch nie benötigt.
Gut dass ich da mal eine Zusammenfassung getätigt habe und die lautet:
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Die ECE-R90-Regelungen beinhalten eine Aufstellung von international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Ersatzteile und Ausrüstung von Kraftfahrzeugen.
Bremsbeläge gehören als Sicherheitsrelevante Ersatzteile zu den Fahrzeugkomponenten, welche einer Zulassung der jeweiligen nationalen Genehmigungsbehörde bedürfen.
Mit der ECE- R90 wurde eine neue europäische Regelung zur standardisierten Prüfung und Genehmigung von Austauschbremsbelägen geschaffen.
Diese ist im Rahmen der EG-Regelung 71 / 320 / EG Fassung 98 / 12 in das EG-Recht aufgenommen worden.
In Deutschland ergänzt sie für den Bereich Austauschbremsbeläge die „Allgemeine Betriebserlaubnis“ (ABE) nach § 22 STVZO und ersetzt diese für neue Fahrzeuge.
Z.B. beschreibt es TRW: Sämtliche für den Einsatz auf öffentlichen Straßen vorgesehenen Motorradbremsbeläge von TRW verfügen über eine ABE.
Sechs Belagstypen sind für den Einsatz auf öffentlichen Straßen vorgesehen und werden mit ABE geliefert. Der Zertifizierungscode, die KBA-Nummer auf der Trägerplatte, garantiert, dass diese Motorradbremsbeläge von TRW die Anforderungen des Deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes erfüllen.
§ 20 STVZO Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen
(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine wahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis aufnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder eingebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.
So wie bei den Fahrzeughersteller-Zubehörteilen der Halter/Fahrer keine Papierform der ABE/EU-Zulassung ausgehändigt bekommt und mitgeführt werden muss, so ist es auch bei den Bremsbelägen.
Wenn jemand Bremsbeläge ohne ABE verbaut, wie es z.B. bei den Racingbelägen der Fall ist, der fährt auf öffentlichen Straßen ohne BE.
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