Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchladen

Alles wa keine richtigen Treffen sind.

Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon der Uli » 02.04.2019, 09:02

[quote="Maxell63"]Warum wird hier über "Boxerfahrer" diskutiert und nicht darüber, warum Strecken gesperrt werden? Und ja, jede Fahrzeug klasse ist beteiligt. Aber einige eben häufiger als andere...

Diese Türe hast doch du aufgemacht und jetzt wundern das es solche Diskussionen gibt?
"Penner, 4 Zylinder, Gebückt, Raser usw."
Erst das Schubladendenken und pauschal alle Sportler an den Pranger stellen, da ist eine solche Reaktion doch vorprogrammiert.
Und ja, auch ich gehöre in diese Gruppe, hat mich schon ein wenig geärgert. Aber wie gesagt, nur ein wenig.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon Marc1277 » 02.04.2019, 09:10

Ja ja .. immer dieses Schubladendenken. Ich mag es auch nicht und erwische mich ab und an auch mal dabei.
Auch ich fahre einen 4Zylinder in nicht immer ganz aufrechter Körperhaltung und zähle mich aber zu den
normalen Fahrern, die niemanden stören, belästigen oder durch zu laute Auspuffmelodien an der Gesundheit schaden möchten.
Ich bekomme oft mit, wie andere an der Ampel ihrer Motoren in den Begrenzer reißen und sich freuen wenn aus dem Auspuff Flammen kommen. Natürlich ohne DB-Killer im Topf. Darunter leiden dann halt eben alle anderen Motorradfahrer.
Das wird man wahrscheinlich nie wirklich unterbinden können. Vielleicht müssen die
Strafen dafür einfach deutlich nach oben gesetzt werden.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon herbyei » 02.04.2019, 10:36

Marc1277 hat geschrieben:
herbyei hat geschrieben:
Acidhead5 hat geschrieben:
= folglich:
StGB:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (mittlerweile bestätigte Rechtsprechung hinsichtlich Mordanklage)




Also den §315d StGB unterstütze ich voll und ganz. Illegale Rennen müssen bestraft werden.
Allerdings stimmt es nicht, dass durch ihn das "Ständige auf und Abfahren von Strecken" geahndet wird.
Dies wird im Übrigen nur innerhalb geschlossener Ortschaften geahndet, ist eine Ordnungswidrigkeit und
kostet dann 20€.

Hier die Quelle aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem
Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 118 BKat



ist leider doch so. betrachtet man die grundlage wie dieses gesetz entstanden ist und wie es sanktioniert wurde, ist es aufgrund der zunehmenden zahl dieser verstösse nicht mehr ganz zeitgemäß und wird durch die rechtsprechung entsprechend den heutigen gegebenheiten ausgelegt, der spielraum hierfür ist vorhanden. darum habe ich einige hintergründe in klammern angeführt.
in diesem zusammenhang ist es nicht nur auf ein einzelnes gesetz beschränkt, sondern in verbindung mit mehreren gesetzen zu sehen. nicht umsonst wird bei unfällen durch rasern mit fahrlässiger tötung immer mehr in richtung mordanklage tendiert, da die selbstüberschätzten raser es billigend in kauf nehmen. seit mitte januar diesen jahres gibt es erstmals auch eine rechtskräftig bestätigte entscheidung des bgh wegen mordes hierzu.
Viele Grüße Herb

Eine Breze ist eine Breze und kein 8-Brötchen.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon Marc1277 » 02.04.2019, 10:45

herbyei hat geschrieben:
Marc1277 hat geschrieben:
herbyei hat geschrieben:
Acidhead5 hat geschrieben:
= folglich:
StGB:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (mittlerweile bestätigte Rechtsprechung hinsichtlich Mordanklage)




Also den §315d StGB unterstütze ich voll und ganz. Illegale Rennen müssen bestraft werden.
Allerdings stimmt es nicht, dass durch ihn das "Ständige auf und Abfahren von Strecken" geahndet wird.
Dies wird im Übrigen nur innerhalb geschlossener Ortschaften geahndet, ist eine Ordnungswidrigkeit und
kostet dann 20€.

Hier die Quelle aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem
Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 118 BKat



ist leider doch so. betrachtet man die grundlage wie dieses gesetz entstanden ist und wie es sanktioniert wurde, ist es aufgrund der zunehmenden zahl dieser verstösse nicht mehr ganz zeitgemäß und wird durch die rechtsprechung entsprechend den heutigen gegebenheiten ausgelegt, der spielraum hierfür ist vorhanden. darum habe ich einige hintergründe in klammern angeführt.
in diesem zusammenhang ist es nicht nur auf ein einzelnes gesetz beschränkt, sondern in verbindung mit mehreren gesetzen zu sehen. nicht umsonst wird bei unfällen durch rasern mit fahrlässiger tötung immer mehr in richtung mordanklage tendiert, da die selbstüberschätzten raser es billigend in kauf nehmen. seit mitte januar diesen jahres gibt es erstmals auch eine rechtskräftig bestätigte entscheidung des bgh wegen mordes hierzu.



Da auch ich gerne dazulernen möchte und mich gerne auch eines Besseren belehren lasse, würde mich interessieren woher Du dieses Information hast. Bitte mal evtl. ein Gerichtsurteil, einen Link oder ähnliches hinzufügen.
Bisher bleibe ich dabei, dass der §315d StGB das Hin und Herfahren definitiv nicht beinhaltet.
Somit wäre sonst ein Straftäter, der beispielsweise 3 mal den Feldberg hoch und runter fahren würde.. egal mit welcher Geschwindigkeit.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon Udo-MH » 02.04.2019, 11:58

Jo das sehe ich so wie Marc. Unser kleinschreiber behauptet hier Dinge mit vorzüglichem Nichtwissen.

StGB<>StVO. Wenn man das mal verstanden hat ist es die halbe Miete ThumbUP

Lieben Gruß,
Udo
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon herbyei » 02.04.2019, 15:59

.
mark und udo: dann solltet ihr alles anzweifeln, was euch jemals kund getan wurde.
das gesetz stellt nur die basis zur anklage und rechtsprechung dar. betrachtet man diesen gesetzesentwurf durch den bundesrat, was durch den bundestag am 29.06.17 verabschiedet wurde und der rechtsausschuss des bundestags noch an ergänzung eingebracht hat (§315d StGB-E; versuchsstraftat, einzelraser), wird klar wohin die reise geht.
wenn wir ins detail gehen wollen, würde das hier den rahmen sprengen. nicht umsonst gibt es zu jedem gesetz kommentierungen die dann als grundlage bei der rechtsprechung mit einfliessen und sich auch auf ergangene entscheidungen stützen. erst wer sich in die für jeden zugänglichen uni-jura- oder gerichtsbibliothek begibt und die fachbücher/-zeitschriften durchwälzt, ebenso sich dann die ganzen vorgänge der bt-drucksachen anschaut kann mitreden im gegensatz zu den sich auf den gockel-beschränkenden.
und udo, generell sollte man sich solche polemiken sparen, erst recht wenn man als frischling jüngst dabei ist und andere nicht kennt.
der ungläubige thomas wird erst aus schaden klug. jeder hat die möglichkeit durch unbeschränkten zugang sich informieren zu können. die einrichtungen die damit zu tun haben, bekommen es durch veröffentlichung/mitteilung/anleitung wie z.b einigen professoren an der polizeihochschule, was es damit auf sich hat.
Zuletzt geändert von herbyei am 02.04.2019, 16:04, insgesamt 1-mal geändert.
Viele Grüße Herb

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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon JuMei1965 » 02.04.2019, 16:04

Bevor der Thread auf Seite2 verschwindet :lol:

STVO $$ 1-35
§ 30 (Auszug)
Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
(1) 1Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. 2Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. 3Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.


Den Paragraph gibt es schon ewig, deswegen darf man innerhalb geschlossener Ortschaft ja auch nicht "unendlich" lange im Kreisverkehr fahren oder den Motor ewig lange im Stand laufen lassen usw. :) Also Vorsicht beim Türenschließen, der nächste Ordnungshüter könnte auf der Lauer liegen.
Gruß, Jürgen
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon Marc1277 » 02.04.2019, 17:16

herbyei hat geschrieben:.
mark und udo: dann solltet ihr alles anzweifeln, was euch jemals kund getan wurde.
das gesetz stellt nur die basis zur anklage und rechtsprechung dar. betrachtet man diesen gesetzesentwurf durch den bundesrat, was durch den bundestag am 29.06.17 verabschiedet wurde und der rechtsausschuss des bundestags noch an ergänzung eingebracht hat (§315d StGB-E; versuchsstraftat, einzelraser), wird klar wohin die reise geht.
wenn wir ins detail gehen wollen, würde das hier den rahmen sprengen. nicht umsonst gibt es zu jedem gesetz kommentierungen die dann als grundlage bei der rechtsprechung mit einfliessen und sich auch auf ergangene entscheidungen stützen. erst wer sich in die für jeden zugänglichen uni-jura- oder gerichtsbibliothek begibt und die fachbücher/-zeitschriften durchwälzt, ebenso sich dann die ganzen vorgänge der bt-drucksachen anschaut kann mitreden im gegensatz zu den sich auf den gockel-beschränkenden.
und udo, generell sollte man sich solche polemiken sparen, erst recht wenn man als frischling jüngst dabei ist und andere nicht kennt.
der ungläubige thomas wird erst aus schaden klug. jeder hat die möglichkeit durch unbeschränkten zugang sich informieren zu können. die einrichtungen die damit zu tun haben, bekommen es durch veröffentlichung/mitteilung/anleitung wie z.b einigen professoren an der polizeihochschule, was es damit auf sich hat.


Ich zweifele nur Sachen an, bei denen ich mir sicher bin, dass es anders ist oder sein könnte.
Weiterhin kam nun keine gute Erklärung oder eine Quelle zu Deiner Meinung. Was Du sonst alles geschrieben hast, ist
ja auch richtig. Mich hat es nur verwundert, dass Du das "Hin und Her- Fahren" aus dem §315d StGB gelesen hast. Ich persönlich kenne keine Kommentierung und mich hätte es gefreut dazu eine zu finden oder gezeigt zu bekommen.
Hin und her fahren in Verbindung mit einem illegalen Rennen, Alleinrennen oder ähnlichem - ja.
Alleine das Hin und Herfahren - Eindeutig Nein. Weil es mich noch immer interessiert, werde ich bei Gelegenheit meinen Nachbarn fragen. Der unterrichtet an der Polizeihochschule Verkehrsrecht. Wenn ich mich irre, dann werde ich das hier natürlich auch erzählen :)
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon Udo-MH » 02.04.2019, 17:38

Hallo Herb.

Ja das stimmt. Ich bin noch nicht so lange dabei. Ich bin auch nicht lernresistent. Du schmeisst aber hier Tatbestände in einen Topf.
Neuling hier im Forum ok Moped fahre isch schon seit Kindesbeinen bis zu meinem 19. Lebensjahr nur eben nicht öffentlich sondern Motorcross. Auto fahre ich schon seit 32 Jahren. Damals haben wir auch an Autos geschraubt. Wir sind dann probe gefahren und natürlich nicht weit weg sondern unsere Straße rauf und runter. GrünWeisse Rennleitung kam natürlich dank eines freundlichen Nachbarn. §30 Abs1 Satz3 ist aber nur die halbe Warheit. Wir hatten einen Zweck und Sinn hat es auch gemacht. Nämlich eine Probefahrt nach Reparatur. Somit waren die auch Glücklich und fanden den Ascona B richtig "Astrein" und fragten uns einige sachen im Bezug auf VW Golf geräusche. Damit kamen die vorgefahren.

herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke,...


Wenn du das so siehst okay.

Lieben Gruß,
Udo
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon herbyei » 02.04.2019, 19:21

.
marc, hin- und herfahren steht nicht bei mir, siehe nachfolgend.

hin- und herfahren allein für sich gesehen stellen ordnungswidrigkeiten dar, die innerhalb der ortschaften nach §30 Abs.1 StVO und ausserhalb nach §1 Abs.2 StVO geahnded werden.


herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)


udo, der ganze satz bezugnehmend darauf. - lt. bundesdrucksache zu §315d: verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen.

siehe da, ein paar gemeinsamkeiten, mc mit 14, pkw/motorräder seit 37j. und meinen (renn-) ascona b hab ich immer noch. das schöne damals war, dass zu unseren lausbubengeschichten ein mahndes wort der ordnungshüter reichte.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon JuMei1965 » 02.04.2019, 19:59

herbyei hat geschrieben:.
marc, hin- und herfahren steht nicht bei mir, siehe nachfolgend.

hin- und herfahren allein für sich gesehen stellen ordnungswidrigkeiten dar, die innerhalb der ortschaften nach §30 Abs.1 StVO und ausserhalb nach §1 Abs.2 StVO geahnded werden.


herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)


udo, der ganze satz bezugnehmend darauf. - lt. bundesdrucksache zu §315d: verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen.

siehe da, ein paar gemeinsamkeiten, mc mit 14, pkw/motorräder seit 37j. und meinen (renn-) ascona b hab ich immer noch. das schöne damals war, dass zu unseren lausbubengeschichten ein mahndes wort der ordnungshüter reichte.


Auch wenn Du es mir übel nimmst, aber an Dir ist kein Jurist verloren gegangen wie ich annehmen darf. Du interpretierst in die STVO Dinge die da nicht stehen!

STVO
§ 1
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Gruß, Jürgen
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon herbyei » 02.04.2019, 20:40

JuMei1965 hat geschrieben:
herbyei hat geschrieben:.
marc, hin- und herfahren steht nicht bei mir, siehe nachfolgend.

hin- und herfahren allein für sich gesehen stellen ordnungswidrigkeiten dar, die innerhalb der ortschaften nach §30 Abs.1 StVO und ausserhalb nach §1 Abs.2 StVO geahnded werden.


herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)


udo, der ganze satz bezugnehmend darauf. - lt. bundesdrucksache zu §315d: verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen.

siehe da, ein paar gemeinsamkeiten, mc mit 14, pkw/motorräder seit 37j. und meinen (renn-) ascona b hab ich immer noch. das schöne damals war, dass zu unseren lausbubengeschichten ein mahndes wort der ordnungshüter reichte.


Auch wenn Du es mir übel nimmst, aber an Dir ist kein Jurist verloren gegangen wie ich annehmen darf. Du interpretierst in die STVO Dinge die da nicht stehen!

STVO
§ 1
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.



nehme an, du meinst das hin- und herfahren ausserhalb ortschaften - verstoss gegen § 1 Abs. 2 StVO. da muss ich dich leider in deiner einstellung hierzu korrigieren und mit deiner annahme stellst dich leider selber ins dunkle.

das bayerische oberste landgericht (BayObLG) hat dies in 2 ObOWi 410/00 entschieden und wurde auch in motorradfahrer 3/2002 veröffentlicht.
der beschuldigte argumentierte dass nur gemäß §30 stvo das innerörtliche sinnlose hin- und herfahren verboten sei. die richter liessen das nicht gelten und argumentierten ihrerseits, dass die regelung dieser vorschrift nicht bedeute, dass vermeidbare ausserörtliche belästigungen erlaubt seien und brummten geldbuße und punkte auf.
Zuletzt geändert von herbyei am 02.04.2019, 21:03, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon ursjuerg » 02.04.2019, 21:03

Wer oder was ist denn "ObOWi" :?:
Gruss Urs
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon herbyei » 02.04.2019, 21:18

ursjuerg hat geschrieben:Wer oder was ist denn "ObOWi" :?:


"ObOWi" ist ein registerzeichen. "Ob" steht als registerzeichen für das bayerische oberste landgericht und "OWi" steht bei vielen gerichten eigenständig oder wie hier als zusatz in bussgeld-/ordnungswidrigkeitsverfahren.
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Re: Vielen Dank an die Penner, die ohne DB Eater voll durchl

Beitragvon JuMei1965 » 02.04.2019, 21:43

herbyei hat geschrieben:nehme an, du meinst das hin- und herfahren ausserhalb ortschaften - verstoss gegen § 1 Abs. 2 StVO. da muss ich dich leider in deiner einstellung hierzu korrigieren und mit deiner annahme stellst dich leider selber ins dunkle.

das bayerische oberste landgericht (BayObLG) hat dies in 2 ObOWi 410/00 entschieden und wurde auch in motorradfahrer 3/2002 veröffentlicht.
der beschuldigte argumentierte dass nur gemäß §30 stvo das innerörtliche sinnlose hin- und herfahren verboten sei. die richter liessen das nicht gelten und argumentierten ihrerseits, dass die regelung dieser vorschrift nicht bedeute, dass vermeidbare ausserörtliche belästigungen erlaubt seien und brummten geldbuße und punkte auf.


Du nimmst richtig an.

Und nein, das Urteil bedeutet nicht, dass Hin u. Herfahren außerorts grundsätzlich verboten ist, hier wurde dem Kollegen zum Verhängnis, das durch das Gericht eine unangemessene Lärmbelästigung festgestellt wurde, da dieser mit seinem italienischen Zweizylinder bis kurz vor den Ortseingang fuhr, dort wendet und Anwohner dort beim Mittagsschlaf störte, die daraufhin die Polizei riefen! Und damit hat dieser mehr als nach den Umständen unvermeidbar Andere belästigt!
Gruß, Jürgen
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