Marc1277 hat geschrieben:herbyei hat geschrieben:Acidhead5 hat geschrieben:
= folglich:
StGB:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (mittlerweile bestätigte Rechtsprechung hinsichtlich Mordanklage)
Also den §315d StGB unterstütze ich voll und ganz. Illegale Rennen müssen bestraft werden.
Allerdings stimmt es nicht, dass durch ihn das "Ständige auf und Abfahren von Strecken" geahndet wird.
Dies wird im Übrigen nur innerhalb geschlossener Ortschaften geahndet, ist eine Ordnungswidrigkeit und
kostet dann 20€.
Hier die Quelle aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem
Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 118 BKat
herbyei hat geschrieben:Marc1277 hat geschrieben:herbyei hat geschrieben:Acidhead5 hat geschrieben:
= folglich:
StGB:
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (mittlerweile bestätigte Rechtsprechung hinsichtlich Mordanklage)
Also den §315d StGB unterstütze ich voll und ganz. Illegale Rennen müssen bestraft werden.
Allerdings stimmt es nicht, dass durch ihn das "Ständige auf und Abfahren von Strecken" geahndet wird.
Dies wird im Übrigen nur innerhalb geschlossener Ortschaften geahndet, ist eine Ordnungswidrigkeit und
kostet dann 20€.
Hier die Quelle aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem
Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.
§ 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 118 BKat
ist leider doch so. betrachtet man die grundlage wie dieses gesetz entstanden ist und wie es sanktioniert wurde, ist es aufgrund der zunehmenden zahl dieser verstösse nicht mehr ganz zeitgemäß und wird durch die rechtsprechung entsprechend den heutigen gegebenheiten ausgelegt, der spielraum hierfür ist vorhanden. darum habe ich einige hintergründe in klammern angeführt.
in diesem zusammenhang ist es nicht nur auf ein einzelnes gesetz beschränkt, sondern in verbindung mit mehreren gesetzen zu sehen. nicht umsonst wird bei unfällen durch rasern mit fahrlässiger tötung immer mehr in richtung mordanklage tendiert, da die selbstüberschätzten raser es billigend in kauf nehmen. seit mitte januar diesen jahres gibt es erstmals auch eine rechtskräftig bestätigte entscheidung des bgh wegen mordes hierzu.
herbyei hat geschrieben:.
mark und udo: dann solltet ihr alles anzweifeln, was euch jemals kund getan wurde.
das gesetz stellt nur die basis zur anklage und rechtsprechung dar. betrachtet man diesen gesetzesentwurf durch den bundesrat, was durch den bundestag am 29.06.17 verabschiedet wurde und der rechtsausschuss des bundestags noch an ergänzung eingebracht hat (§315d StGB-E; versuchsstraftat, einzelraser), wird klar wohin die reise geht.
wenn wir ins detail gehen wollen, würde das hier den rahmen sprengen. nicht umsonst gibt es zu jedem gesetz kommentierungen die dann als grundlage bei der rechtsprechung mit einfliessen und sich auch auf ergangene entscheidungen stützen. erst wer sich in die für jeden zugänglichen uni-jura- oder gerichtsbibliothek begibt und die fachbücher/-zeitschriften durchwälzt, ebenso sich dann die ganzen vorgänge der bt-drucksachen anschaut kann mitreden im gegensatz zu den sich auf den gockel-beschränkenden.
und udo, generell sollte man sich solche polemiken sparen, erst recht wenn man als frischling jüngst dabei ist und andere nicht kennt.
der ungläubige thomas wird erst aus schaden klug. jeder hat die möglichkeit durch unbeschränkten zugang sich informieren zu können. die einrichtungen die damit zu tun haben, bekommen es durch veröffentlichung/mitteilung/anleitung wie z.b einigen professoren an der polizeihochschule, was es damit auf sich hat.
herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke,...
herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
herbyei hat geschrieben:.
marc, hin- und herfahren steht nicht bei mir, siehe nachfolgend.
hin- und herfahren allein für sich gesehen stellen ordnungswidrigkeiten dar, die innerhalb der ortschaften nach §30 Abs.1 StVO und ausserhalb nach §1 Abs.2 StVO geahnded werden.herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
udo, der ganze satz bezugnehmend darauf. - lt. bundesdrucksache zu §315d: verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen.
siehe da, ein paar gemeinsamkeiten, mc mit 14, pkw/motorräder seit 37j. und meinen (renn-) ascona b hab ich immer noch. das schöne damals war, dass zu unseren lausbubengeschichten ein mahndes wort der ordnungshüter reichte.
JuMei1965 hat geschrieben:herbyei hat geschrieben:.
marc, hin- und herfahren steht nicht bei mir, siehe nachfolgend.
hin- und herfahren allein für sich gesehen stellen ordnungswidrigkeiten dar, die innerhalb der ortschaften nach §30 Abs.1 StVO und ausserhalb nach §1 Abs.2 StVO geahnded werden.herbyei hat geschrieben:§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (ständiges auf- und abfahren der Strecke, Streckennutzung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeit oder Bestzeiten, wird hiermit auch geahndet)
udo, der ganze satz bezugnehmend darauf. - lt. bundesdrucksache zu §315d: verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen.
siehe da, ein paar gemeinsamkeiten, mc mit 14, pkw/motorräder seit 37j. und meinen (renn-) ascona b hab ich immer noch. das schöne damals war, dass zu unseren lausbubengeschichten ein mahndes wort der ordnungshüter reichte.
Auch wenn Du es mir übel nimmst, aber an Dir ist kein Jurist verloren gegangen wie ich annehmen darf. Du interpretierst in die STVO Dinge die da nicht stehen!
STVO
§ 1
Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
ursjuerg hat geschrieben:Wer oder was ist denn "ObOWi"
herbyei hat geschrieben:nehme an, du meinst das hin- und herfahren ausserhalb ortschaften - verstoss gegen § 1 Abs. 2 StVO. da muss ich dich leider in deiner einstellung hierzu korrigieren und mit deiner annahme stellst dich leider selber ins dunkle.
das bayerische oberste landgericht (BayObLG) hat dies in 2 ObOWi 410/00 entschieden und wurde auch in motorradfahrer 3/2002 veröffentlicht.
der beschuldigte argumentierte dass nur gemäß §30 stvo das innerörtliche sinnlose hin- und herfahren verboten sei. die richter liessen das nicht gelten und argumentierten ihrerseits, dass die regelung dieser vorschrift nicht bedeute, dass vermeidbare ausserörtliche belästigungen erlaubt seien und brummten geldbuße und punkte auf.
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