herbyei hat geschrieben:da kennst du dich mit der deutschen gesetzeslage leider zuwenig aus.
Ja, offensichtlich gibt's ja einige, die sich damit nicht auskennen...
... ein tausch von teilen bei der s-reihe untereinander ist nur zulässig, sofern es sich um dieselben teile mit der gleichen teilenummer handelt oder von bmw speziell zur verfügung gestellt/freigegeben wurde.
Das ist so nicht ganz richtig.
In erster Linie dürfen schon mal Teile, die nicht der Betriebserlaubnispflicht unterliegen, getauscht werden. Beispielsweise der Fahrersitz - hier darf man auch den der pre-2017er Modelle fahren; der Kennzeichenhalter ist noch ein besseres Beispiel. Soziusausleger usw...usw...
Teile, die der Betriebserlaubnispflicht unterliegen, wie z.B. Beleuchtungseinrichtungen dürfen getauscht werden wenn das "neue" Teil eine Betriebserlaubnis bzw. Bauartgenehmigung hat. In der Regel die "e-Nummer"
Diese Nummer wird aber nicht von BMW vergeben, vielmehr ist BMW da überhaupt nicht in der Lage, Fahrzeugzubehör für ihre Fahrzeuge freizugeben.
Die geltenden Bestimmungen im Rahmen der Betriebserlaubnis werden vom Gesetzgeber bestimmt, nicht vom Fahrzeughersteller.
Beispiel: Blinker oder Spiegel mir e-Nummer.
die einzige möglichkeit bestände bmw anzuschreiben wegen einer unbedenklichkeitsbestätigung (die vermutlich bmw aber nicht geben wird). auf eine evtl. tüv-eintragung ohne irgendwelche papiere dazu, gehe ich nicht weiter ein.
Ich persönlich sehe sehr gute Chancen, einen geeigneten Prüfer zu finden, der den ESD offiziel einträgt. Wenn man es denn offiziel haben möchte...
im klartext heißt es, wird ein anderer esd verwendet an einem fahrzeug wo dieser esd nicht zugelassen ist, ist es fahren ohne betriebserlaubnis.
Das ist nun vollkommen falsch.
Die Betriebserlaubnis erlisch nur unter drei Voraussetzungen:
1. Wenn die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird. Mit Fahrzeugart ist nicht das spezifische Modell gemeint sondern der Fahrzeugtyp. Beispiel: ich baue in einen Roller (Fahrzeugtyp Kleinkraftrad) den Motor der R (Fahrzeugtyp "Motorrad" (ugs.))ein.
oder
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (u.a. das entfernen der seitlichen Reflektoren an E4-Modellen gehört nicht dazu. Die Gefahr muss zumindest größer als nur abstrakt sein)
oder, und jetzt wird es interessant
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert wird.
VERSCHLECHTERT, nicht VERÄNDERT. Es ist zumindest fraglich, ob sich einer der beiden Werte durch Tausch des ESD verschlechtert. Unerheblich ist, ob das Abgasverhalten -bei Verschlechterung- immer noch im Rahmen der geltenden Bestimmungen liegt.
Die Nachweispflicht liegt hier übrigens nicht dem Fahrzeugführer sondern der Rennleitung.
Quelle:
19 StVZO
Hentschel zu STVG, wichtig: ab der 43. Ausgabe; vorher wird eine leicht andere Rechtsauffassung vertreten