von herbyei » 26.04.2016, 08:06
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da hat sich der tüv für seine begründung ganz was schönes einfallen lassen, so dass die damit ein leichtes spiel haben bei polierten felgen nein zu sagen, ausser man hat eine entsprechende bestätigung. - sicherlich gibt es tüvler die wissen das evtl. nicht oder interessiert es nicht und drücken dann die augen zu. - mich würde hierzu noch die argumentation interessieren, zu dem erlaubten lackieren und pulvern, wenn vorher sandgestrahlt wird, da findet ja auch ein materialabtrag statt. ist dieser materialabtrag beim sandstrahlen größer kleiner gleich dem polieren?
aber seht selbst:
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Nachträgliches Polieren von Kraftradrahmen oder Fahrzeugteilen
Inhalt/Kurztext:
Die positive Begutachtung von nachträglich polierten Kraftradrahmen,
Rahmenteilen und Leichtmetallrädern kann nur unter Vorlage eines
Festigkeitsnachweises über das nachträglich polierte Teil erfolgen, da
im Rahmen einer Sichtprüfung allein keine gesicherte Aussage über die
Auswirkung der Veränderung getroffen werden kann.
Ausführlicher Text:
Die Begutachtung von polierten Kraftradrahmen, Rahmenteilen und Leichtmetallrädern stellt sich bei einer Einzelbegutachtung problematisch dar, da im Rahmen einer
Sichtprüfung allein keine gesicherte Aussage über die Auswirkung der Veränderung getroffen werden kann.
Die Politur von Fahrzeugteilen stellt zwar nur eine oberflächliche Behandlung dar, bei der u.U. sogar eine Erhöhung der Werkstofffestigkeit möglich ist, da die Kerbwirkung von Unebenheiten auf der Materialoberfläche vermindert wird.
Bei fehlerhafter Durchführung besteht Jedoch die Gefahr, dass das jeweilige
Fahrzeugteil durch zu großen Materialabtrag erheblich geschwächt und deshalb nicht
mehr den ursprünglichen Anforderungen bzgl. der Festigkeit gerecht wird.
Ein solcher zu großer Materialabtrag wäre durch eine Sichtprüfung allein nicht gesichert
feststellbar. Deshalb haben sich TUV und DEKRA bundesweit, sowie der Industrie-Verband Motorrad Deutschland (IVM), der die Kraftradhersteller vertritt, gegen eine Begutachtung von polierten tragenden Fahrzeugteilen (z.B. Kraftradrahmen, Rahmenteile, Leichtmetallräder) mittels Sichtprüfung allein ausgesprochen.
Eine positive Begutachtung und entsprechende Beschreibung in den Fahrzeugpapieren
kann demnach nur unter Vorlage eines Festigkeitsnachweises Ober das nachträglich
veränderte Teil erfolgen. Darüber hinaus kann im Gegenzug z.B. auch die Frage, ob die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges bei nachträglicher Politur erloschen ist, nur per Sichtprüfung nicht gesichert beantwortet werden.
Aus diesem Grund ist ein sicherheitsrelevantes poliertes Fahrzeugteil im Rahmen einer
Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO nur dann zu beanstanden, wenn unmittelbar die
Feststellung getroffen werden kann, dass ein erheblicher Materialabtrag stattgefunden
hat und sich daraus eine Schwächung des Bauteiles ergibt. Dies ist als „EM* bzw. „VU“ einzustufen. Der Fahrzeughalter sollte in jedem Fall auf die Zusammenhänge hingewiesen werden. Die Dokumentation hierüber kann durch einen entsprechenden Hinweistext erfolgen.
Ein Eintrag in die Fahrzeugpapiere im Sinne einer weiterreichenden Fahrzeugbeschreibung kann ebenfalls nicht vorgenommen werden.
Bereits existierende Absprachen bzgl. dieser Thematik sind damit überholt.
(Quelle: 11 Sitzung AK-BF, Schreiben des Industrie-Verbandes Motorrad Deutschland vom 22.10.1999. VFZ)
Viele Grüße Herb
Eine Breze ist eine Breze und kein 8-Brötchen.