Garantieverlust durch Tankwechsel?

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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon herbyei » 23.03.2016, 14:05

.
geb dir mal eine andere verständliche sichtweise.
du verbaust den carbontank, der ohne zulassung ist und damit nur für racingzwecke geeignet ist.
ein racingfahrzeug hat keine gewährleistung.
um dem racingeinsatz zu wiedersprechen, müsstest also zugeben, dass du illegal damit auf der straße fährst.
also mit einem fahrzeug, wo die betriebserlaubnis durch diesen umbau erloschen ist.
damit stehst du in der ecke und wie willst das angehen, wenn dir aufgrund dieser tatsachen die gewährleistung und versicherung verweigert wird.

ein farbwechsel ist keine änderung von teilen, die betriebserlaubnis bleibt bestehen, ebenso wenn zugelassene zubehörteile angebaut werden.
sei froh, dass bei deiner R die farbe nicht in den papieren steht, sonst müsstest diese farbe nämlich bei der zulassungsstelle noch ändern lassen bei punkt R und 11.
Viele Grüße Herb

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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon BlaueS1R » 23.03.2016, 14:52

herbyei hat geschrieben:.
.............

ein farbwechsel ist keine änderung von teilen, die betriebserlaubnis bleibt bestehen, ebenso wenn zugelassene zubehörteile angebaut werden.
sei froh, dass bei deiner R die farbe nicht in den papieren steht, sonst müsstest diese farbe nämlich bei der zulassungsstelle noch ändern lassen bei punkt R und 11.


Diesen Farbpunkt finde ich interessant. :)
Du schreibst ja bereits selber, das die BE nicht erlischt aufgrund eines Farbwechsels. Ok!

Jetzt verbleibt nur noch die Frage, ob man tatsächlich dann eine Änderung in den Papieren vollziehen muss.

Nachfolgend nur das erste was ich aufführen kann.
Ob es dazu noch Ergänzungen in irgendwelchen Verordnungen gibt, kann ich z. Z. nicht sagen.


§ 19 Abs. 2 StVZO:

2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs............. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.
die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2.
eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3.
das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
-------------------------------------------------------------------------------------

BE bleibt erhalten.

Jetzt suchen wir die gesetzliche Verordnung das der neue Lack eingetragen werden sollte.

Mir wäre dies absolut neu!
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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon herbyei » 23.03.2016, 16:37

.
§ 13 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Mitteilungspflichten bei Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten

wenn in den papieren der farbcode bei R und 11 drinsteht und die farbe geändert wird, gilt §13 FZV.
Viele Grüße Herb

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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon BlaueS1R » 23.03.2016, 16:42

Bist du dir sicher??

Ich vermute nicht. Besser fomuliert: Ich finde nichts!

http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__13.html


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon herbyei » 23.03.2016, 16:46

.
hättest den nächsten satz gelesen, dann wüstest es:

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

und wenn noch nicht ganz klar, hier: http://www.tuningszeneanwalt.com/die-da ... ack-folie/
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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon BlaueS1R » 23.03.2016, 16:49

Meinste, der Farbpunkt fällt da rein??

Ich kann den Link nicht öffnen.
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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon herbyei » 23.03.2016, 16:50

.
link funktioniert
Viele Grüße Herb

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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon BlaueS1R » 23.03.2016, 16:54

Habe den direkten Link gekürzt und bin dann rangekommen.

DAS ist echt mal was interessant neues (für mich)! :D

Aber eintragen lassen müsste man es auch nicht wenn wir eine solche Farbeintragung hätten.
Erst wenn man mal wegen was auch immer zur Zulassungsbehörde muss.
Schreibt derjenige dort.

Grüße
Frank
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Re: Garantieverlust durch Tankwechsel?

Beitragvon herbyei » 23.03.2016, 17:01

.
richtig, deswegen erlischt auch nicht die betriebserlaubnis.
anders ist es bei den dingen die sofort so erledigen sind, wie in Abs.1 Nr. 1-11 beschrieben.
der carbontank fällt unter § 13 Abs. 1 Nr. 11 FZV
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